Allgemeine Geschäftsbedingungen marcomx
(Stand Mai 2016)
1. Allgemeines
1.1 Für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen zwischen marcomx – Bianca Wilmsmann Kommunikation (im Folgenden Agentur oder PR-Agentur genannt) und ihren Auftraggebern (im Folgenden Kunde genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.2 Vereinbarungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen AGB abweichen oder diese ergänzen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist jedenfalls durch eine ihr an Sinn und Zweck entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
1.4 Diese AGB gelten ab erstmaliger Einbeziehung auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte der Parteien. Die Agentur ist zu Änderungen dieser AGB berechtigt. Die Änderungen werden wirksam, wenn sie in ihrer geänderten Form in ein Rechtsgeschäft einbezogen werden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das/ der jeweilige Angebot / Projektvertrag der Agentur, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen – Leistungsgegenstand und -umfang – sowie die Vergütung festgehalten werden.
2.2 Die Angebote der Agentur sind stets freibleibend. Die in den zum Angebot / Projektvertrag gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibungen, sind ebenfalls unverbindlich. Der Kunde ist an seinen Auftrag bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur per Post, eMail oder Fax als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund eines Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag angenommen hat.
2.3 Der endgültige Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Angebot und/ oder der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur, sofern diesem nicht unverzüglich durch den Kunden widersprochen wird. Die danach von der Agentur geschuldeten Leistungen werden nachfolgend einheitlich als „Leistungsgegenstand“ bezeichnet.
3. Leistung und Honorar
3.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
3.2 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.
3.3 Alle der Agentur erwachsenen Auslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Ist abzusehen, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, so wird die Agentur den Kunden auf die Kostenerhöhung hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach dem Zugang des Hinweises schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
3.4 Ändern sich nach Vertragsschluss zum Nachteil der Agentur Herstellungs- oder Bezugsbedingungen, Rohstoff- oder Materialkosten, Lohnkosten oder sonstige Kosten wie insbesondere Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstige Lasten, kann die Agentur für Lieferungen und Leistungen, die über einen längeren Zeitraum als vier Wochen nach Vertragsschluss ausgeführt, oder die vier Wochen nach Vertragsschluss oder später erbracht werden sollen, eine Preisanpassung zu ihren Gunsten in angemessener Höhe verlangen.
3.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Abgeltung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzugeben.
3.6. Für das Erstellen und Lektorieren von Texten gilt: ein Korrekturlauf ist im jeweiligen Auftrag und Honorar inkludiert. Fordert der Kunde weitere Korrekturläufe an oder sind Korrekturen von nicht der Agentur zuzuordnenden Dritten nicht korrekt umgesetzt worden, steht der Agentur ein zusätzliches Honorar von 75 € pro Stunde zu.
3.7 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach der zur Zeit der Rechnungslegung geltenden Basispreisliste der Agentur.
3.8 Sämtliche Honorare verstehen sich zuzüglich des zum Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatzes und zuzüglich der Kosten für Datenträger, Verpackung und Versand. Nebenleistungen jeglicher Art sind im Honorar nicht enthalten, es sei denn, hiervon Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
4. Präsentation
4.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr der Agentur auf Wunsch unverzüglich zurückzugeben.
4.2 Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so wird das Präsentationshonorar auf das in der Folge entstehende Entgelt angerechnet.
5. Umsetzung von Konzepten
5.1 Wird die Agentur mit der Entwicklung einer Konzeption beauftragt, setzt sie dem Kunden eine Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe und Erläuterung derselben, in der dieser über die Verwendung der Konzeption entscheidet. Gibt der Kunde innerhalb der Frist keine Erklärung ab, gilt dies als Ablehnung der Konzeption. Die Agentur wird bei Bekanntgabe der Konzeption auf die Frist und ihre Folgen hinweisen.
5.2 Entscheidet sich der Kunde für die Verwendung der Konzeption, darf die Agentur sie keinem anderen Unternehmen anbieten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Kunde an der Weiterverwendung der Konzeption kein Interesse mehr hat.
5.3 Entscheidet sich der Kunde gegen die Verwendung, verpflichtet er sich gegenüber der Agentur, die Konzeption Dritten gegenüber geheimzuhalten und die Konzeption oder wesentliche Elemente daraus auch später nicht zu verwenden. Die Geheimhaltungs- und Unterlassungspflicht entfällt, wenn der Kunde binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Konzeption nachweist, dass ihm diese bereits in ihren wesentlichen Elementen bekannt gewesen ist.
5.4 Der Kunde wird die rechtliche, insbesondere die wettbewerbs-, kennzeichen- und presserechtliche Zulässigkeit der konzeptionierten und umzusetzenden Agentur- / Kommunikationsleistungen in eigener Verantwortung überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Der Kunde hat daher eine von der Agentur vorgeschlagene PR – Maßnahme erst dann freizugeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit überzeugt hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der PR-Maßnahme verbundene Risiko zu tragen. Die Agentur wird jedoch auf rechtliche Risiken hinweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung von Projekten und Maßnahmen offensichtlich erscheinen.
6. Druckvorlagen, Insertion
6.1 Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckvorlagen ist der Kunde verantwortlich, sofern die Agentur nicht mit der Herstellung der Unterlagen beauftragt worden ist. Die Agentur erstellt die Druckerzeugnisse in der für den jeweiligen Titel üblichen Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlagen gegebenen Möglichkeiten.
6.2 Druckvorlagen werden nur auf besondere Aufforderung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abschluss des Auftrages an denKunden zurückgegeben.
6.3 Insertionsaufträge werden im Namen und für Rechnung der Agentur erteilt und unmittelbar mit den Verlagen oder Anstalten abgerechnet. Die Agentur kann die entsprechenden Beträge 14 Tage vor Fälligkeit beim Auftraggeber abrufen. Der Auftraggeber zahlt den anfallenden Betrag im Voraus auf ein Konto der Agentur, so dass die Mittel spätestens bei Auftragserteilung an den Verlag oder die Anstaltsagentur zur Verfügung stehen.
7. Verpflichtung zur Verschwiegenheit, Datenschutz
7.1 Die Agentur verpflichtet sich, über alle Informationen, welche der Kunde ausdrücklich und schriftlich als vertraulich bezeichnet hat, als auch über die nach den Umständen des Einzelfalles als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis erkennbaren Umstände, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Kunden als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Die Parteien haben durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Mitarbeitern oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sicherzustellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Informationen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen. Die Parteien werden den Abschluss derartiger Vereinbarungen der jeweils anderen Vertragspartei auf Verlangen nachweisen.
7.2 Nur der Kunde selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die PR-Agentur schriftlich von der Schweigepflicht entbinden. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit jedoch Vorrang.
7.3 Die Agentur wird von dem Kunden ermächtigt, ihr anvertraute personen- oder sachbezogene Daten im Rahmen der Durchführung eines Auftrages selbst oder durch dritte Personen, derer sie sich zur Erfüllung von Dienstleistungen bedient, elektronisch zu verarbeiten. Die Agentur verpflichtet sich zur Wahrung des Datenschutzes im Sinne des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
7.4 Für Datenschutzverletzungen, die durch gewaltsamen oder illegalen Zugriff von Dritten bzw. durch höhere Gewalt verursacht werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.
7.5 Sofern keine entgeltliche Archivierungsvereinbarung mit dem Kunden getroffen wird, ist die Agentur nicht verpflichtet, die von ihr im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstellten und gespeicherten Daten nach dessen Beendigung aufzubewahren und / oder herauszugeben. Sie haftet insbesondere nicht für den ordnungsgemäßen Bestand der Daten.
8. Termine
8.1 Die Agentur bemüht sich, die in einem von beiden Parteien gemeinschaftlich anzufertigenden Zeitplan aufgenommenen Fertigstellungstermine einzuhalten. Treten nicht vorhersehbare oder von der Agentur nicht zu vertretende Verzögerungen ein, ist der Zeitplan erforderlichenfalls abzuändern. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die mindestens zwei Wochen beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens bei der Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz für den Fall des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur.
8.2 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur – entbinden die Agentur nach entsprechender Behinderungsanzeige von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9. Mitwirkungspflicht
9.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Gegenstände und/ oder Informationen des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus beziehungsweise an den von der Agentur genannten Ort geliefert werden. Die Rücklieferung von Gegenständen und/ oder Informationen erfolgt und frei ab Versandort auf Gefahr des Kunden.
9.2. Die Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Beratungs- und Planungsleistungen der Agentur. Die Erteilung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen geht zu Lasten des Kunden.
9.3 Spätestens mit der Abnahme von Konzepten oder sonstigen Leistungen gelten die hierfür zur Verfügung gestellten Informationen als vollständig und richtig erteilt. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen und infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfanges, und ist angemessen zu vergüten.
9.4 Falls der Kunde seiner Informationspflicht nicht oder nicht genügend nachkommt, hat die Agentur ihn für den Fall der Erkennbarkeit schriftlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist die Agentur berechtigt, ihre Leistung auf der Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Agentur kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat, und die infolge der Pflichtverletzung des Kunden vergeblich waren, oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung oder aus § 642 BGB bleibt unberührt.
9.5 Erkennt die Agentur während der Produktion, dass der Leistungsgegenstand im Hinblick auf mittlerweile herausgearbeitete Anforderungen und Eigenschaften modifiziert werden muss, wird sie den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen, und ihm Alternativvorschläge unterbreiten. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn die Agentur erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind.
10. Änderungswünsche
10.1 Bis zur Abnahme kann der Kunde jederzeit die Änderung des Leistungsgegenstandes verlangen. Die Änderungswünsche sind der Agentur schriftlich mitzuteilen.
10.2 Die Agentur ist zur Durchführung der Änderungswünsche verpflichtet, es sei denn, die Änderungen sind nach dem Stand der Technik nicht umsetzbar. Ergibt die Prüfung der Änderungswünsche, dass sich deren Durchführung auf das vertragliche Leistungsgefüge (z. B. Kostenumfang, Fristen, Abnahmemodalitäten, Leistungen Dritter) auswirken wird, zeigt die Agentur dies dem Kunden schriftlich an. Hält der Kunde dennoch an der Durchführung der Änderungswünsche fest, werden zusätzliche Leistungen nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Fristen und Abnahmemodalitäten sind entsprechend dem Mehraufwand anzupassen.
10.3 Im Falle der aufwandsbezogenen Abrechnung nach Stunden / Tagen / Monaten gelten die sich aus dem jeweiligen Kostenangebot ergebenden Netto-Honorarsätze der Agentur als vereinbart.
11. Eigentumsrecht und Urheberschutz
11.1 Alle Leistungen der Agentur (z. B. Ideen, Konzepte, konkrete PR-Maßnahmen), auch einzelne Teile daraus, bleiben geistiges Eigentum der Agentur.
11.2 Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden, mit Ausnahme von notwendigen Aktualisierungen, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Dies betrifft insbesondere auch Übersetzungen von seitens der Agentur angefertigten Texten.
11.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu (siehe Ziff. 3).
12. Nutzungsrechte
12.1 Der Umfang der auf den Kunden übertragenen Nutzungsrechte (einschließlich des Rechts auf Vervielfältigung) ergibt sich in erster Linie aus dem Angebot/ Projektvertrag. Sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist, räumt die Agentur dem Kunden in Deutschland das örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Leistungsgegenstand zu dem im Angebot/ Projektvertrag bestimmten Zweck zu nutzen.
12.2 Der Kunde ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, Dritten die Verwertung zu gestatten oder die eingeräumten Rechte an dem Leistungsgegenstand ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen. Der Übertragung auf verbundene Unternehmen wird die Agentur, sofern sich die Parteien über eine angemessene zusätzliche Lizenzzahlungen einigen, nur aus wichtigem Grund widersprechen.
12.3 Die Agentur überträgt dem Kunden das Eigentum an den im Rahmen dieses Vertrages überlassenen Datenträgern und sonstigen Dokumentationsmaterialien.
12.4 Die Einräumung der vorstehenden Rechte steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung.
13. Kennzeichnung
13.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Agenturleistungen/ Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf den Berater/ die Agentur und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
13.2 Die Agentur ist ebenfalls berechtigt, auf ihrer eigenen Internetpräsenz und in ihren Geschäftsunterlagen bei der Angabe von Referenzen zu Werbezwecken den Leistungsgegenstand und die entsprechende Internetpräsenz des Kunden zu erwähnen und zu diesem Zweck das Logo des Kunden zu verwenden.
13.3 Die Agentur hat auch das Recht, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie bei der Durchführung eines Auftrages allein oder zusammen mit Mitarbeitern des Kunden gewonnen hat, bei der Erbringung von Leistungen ähnlicher Art für andere Kunden zu verwenden.
14. Vorzeitige Beendigung des Auftrages
14.1 Wird ein Vertrag vor dem Beginn seiner Durchführung durch den Kunden gekündigt, wirksam angefochten oder tritt der Kunde aus Gründen von dem Vertrag zurück, die die Agentur nicht zu vertreten hat, kann die Agentur einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 35 % der Auftragssumme für die ihr entstandenen Aufwendungen ersetzt verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
14.2 Wird ein Vertrag nach Beginn seiner Durchführung durch den Kunden gekündigt oder wirksam angefochten, oder tritt der Kunde aus Gründen, die nicht die Agentur zu vertreten hat, von dem Vertrage zurück, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zur vollen Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens- oder Vergütungsanspruchs bleibt hiervon unberührt.
15. Zahlungsbedingungen
15.1 Rechnungen der Agentur sind binnen 7 Tagen nach Rechnungseingang und ohne Abzug fällig. Gelieferte bewegliche Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
15.2 Zahlungsverzug tritt unmittelbar mit Zugang einer Mahnung, spätestens aber mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein, wenn Zahlungen bis dahin nicht erfolgt sind. Die Agentur ist berechtigt, mit Eintritt des Verzuges unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Ansprüche, als Mindestverzugsschaden Zinsen auf die berechneten Honorare in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, 12 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
15.3 Die Agentur ist im Falle des Zahlungsverzuges im übrigen auch berechtigt, die weitere Leistungserbringung vorerst zu verweigern, und nach erfolgloser Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrage zurückzutreten. Die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen als auch Ansprüche auf Schadenersatz bleiben in diesem Fall unberührt.
15.4 Die Agentur ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Außenstände anzurechnenden. Sie wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Agentur berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.
15.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen diesen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
16. Gefahrenübergang
16.1 Die Leistungs- oder Lieferverpflichtungen der Agentur sind erfüllt, sobald die beauftragten Arbeiten und Leistungen seitens der Agentur zur Versendung an den Kunden gebracht worden sind. Das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigungen, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
16.2 Zum Abschluss einer Transportversicherung, deren Kosten der Kunde zu tragen hat, ist die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
17. Gewährleistung und Schadenersatz
17.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen der Agentur bei Abnahme zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich trotz Prüfung ein Mangel erst später, so ist dieser ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. In jedem Fall müssen Mängelanzeigen in Ansehung von geplanten Veranstaltungen spätestens bis zum siebten Tage vor deren Beendigung bzw. bei Übergabe eines Leistungsgegenstandes nach Zugang beim Kunden bei der Agentur angezeigt werden. Erfolgt die Mängelanzeige verspätet, erlöschen die Gewährleistungsansprüche. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde Änderungen am Leistungsgegenstand vornimmt oder der Agentur die Feststellung der Mängel erschwert wird.
17.2 Im Rahmen der Gewährleistung kann der Kunde nur Nachbesserung verlangen. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung steht im Ermessen der Agentur. Das Recht auf Ersatzlieferung bleibt unberührt.
17.3 Herabsetzung der Vergütung kann der Kunde erst verlangen, wenn rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bzw. nach Übergabe des Leistungsgegenstandes zwei genehmigungsfähige Nachbesserungs- oder Nachlieferungsversuche wegen des gleichen Mangels erfolglos geblieben sind.
17.4 Ist die Nachbesserung wegen Zeitablaufs ausgeschlossen, steht dem Kunden ebenfalls nur das Recht auf Minderung der Vergütung zu.
17.5 Die Agentur kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
17.6 Gewährleistungsrechte des Kunden wegen eines Mangels verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
18. Haftung
18.1 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der PR-Maßnahme gegen den Kunden geltend gemachten werden, ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
18.2 Auf den Fall der Inanspruchnahme der Agentur aufgrund der Durchführung der beauftragten PR-Maßnahme stellt der Kunde die Agentur von der Haftung frei. Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen. Entsteht der Agentur daraus Schaden, so ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
18.3 Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die auf Wunsch des Kunden beauftragt werden, wird seitens der Agentur keine Haftung übernommen. Hiervon ausgenommen ist ein mögliches Auswahl- und Überwachungsverschulden für unerlaubte Handlungen, das auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
18.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet die Agentur nicht für die Beschädigung oder den Verlust eingebrachter Gegenstände des Kunden, wenn der Agentur nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt.
18.5 Ansprüche auf Ersatz von Schäden sonstiger Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, aber mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Agentur und ihrer Erfüllungsgehilfen entstanden ist.
18.6 Die Agentur haftet nicht, wenn ein zeitlicher Verzug durch Verschulden des Kunden, eines Dritten oder durch höhere Gewalt (Einbruch, Wasser-, Feuer- und Blitzschaden, Naturkatastrophen etc.) eintritt. Tritt ein Zeitverzug durch Verschulden des Auftraggebers ein, hat dieser die evtl. entstehenden Mehrkosten zu tragen.
18.7 Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Sachaussagen über Waren oder Dienstleistungen des Kunden, die in den herzustellenden Kommunikationsmitteln enthalten sind. Sie erfolgen ausschließlich auf der Grundlage von Informationen, die der Kunde der Agentur zur Verfügung stellt. Die Agentur haftet ferner auch nicht für die rechtliche Schutz- beziehungsweise Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages erstellten Ideen, Konzepte, Entwürfe oder sonstiger Materialien.
18.8 Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowohl gegenüber der Agentur als auch gegenüber Ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Diese Beschränkung gilt nicht für Personenschäden, im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen und für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszweckes unverzichtbar sind.
18.9 Soweit Schäden durch die Agentur nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind, ist deren Haftung auf 10 % des vereinbarten Agenturhonorars, höchstens aber auf 20.000 € begrenzt. Wird der Agentur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, ist die Haftung für Schäden auf die Höhe des Agenturhonorars begrenzt. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Maße auch für die Erfüllungsgehilfen der Agentur.
19. Subunternehmer
19.1 Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden Subunternehmer zu beauftragen.
20. Anzuwendendes Recht
20.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand
21.1 Erfüllungsort ist Leipzig. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird – soweit rechtlich zulässig – das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart, und zwar unabhängig davon, in welchem Land der Auftrag ausgeführt wird.
21.2 Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Leipzig, am 15.5.2016